Der gesetzliche Rahmen zur Regulierung des internationalen Immobilienverkaufs
Der gesetzliche Rahmen zur Regulierung des internationalen Immobilienverkaufs basiert im italienischen Recht auf den internationalen Abkommen. Sollte ein Konflikt zwischen italienischem und internationalem Recht bestehen, ist letzteres vorrangig. Art. 51 des italienischen Gesetzes n. 218 (31. Mai 1995) definiert, dass eine Liegenschaftsübertragung dem Recht des Ortes unterliegt, an dem sich die Liegenschaft befindet. Die Römische Konvention (19. Juni 1980) regelt für alle EU Mitgliedstaaten das anzuwendende Vertragsrecht. Die Unterzeichnenden eines Vertrags können für den gesamten Vertrag oder einen Teil davon das anzuwendende Recht sowie den Gerichtstand im Fall von Streitigkeiten wählen.
In gegenseitigem Einvernehmen können sie das anzuwendende Vertragsrecht jederzeit ändern (Grundsatz der freien Entscheidung). Wenn das anzuwendende Vertragsrecht von den Parteien nicht explizit definiert wird, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, der am ehesten betroffen ist. Dies entspricht dem Grundsatz der Maßgeblichkeit (Wohnort oder zuständiger Ort der Verwaltung für die vollziehende Vertragspartei, Hauptsitz oder für den Vollzug des Vertrags verantwortlicher Sitz des Unternehmens). Ausnahmen von der Regel gibt es allerdings in folgenden Fällen:
* Ist Gegenstand des Vertrags unbewegliches Vermögen (Grundbesitz), findet standardmäßig das Recht des Landes, in dem sich der Besitz befindet, Anwendung. Daraus folgt, dass die Transaktion immer den gesetzlichen Anforderungen des italienischen Rechts unterliegt, wenn der Grundbesitz in Italien liegt und die am Verkauf beteiligten Personen in Italien oder anderen Staaten wohnen.
Die EC Rechtsverordnung 44/2001 regelt die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Handelssachen. Eine richterliche Entscheidung aus einem Mitgliedsstaat ist automatisch anzuerkennen, es sind damit keine speziellen Verfahren verbunden, es sei denn, die Anerkennung wird angefochten. Gemäß dieser Verordnung sind die Gerichte des Landes, in dem sich der Grundbesitz befindet, exklusiv zuständig bei Immobilien-Transaktionen. Wenn also die Immobilie in Italien liegt, sind ausschließlich die italienischen Gerichte zuständig.