Italienisches Erbrecht

Italienisches Erbrecht

Auf welchen Grundsätzen beruht ein italienisches Erbrecht?

Das Gesetz Nr. 218 vom 31. Mai 1995 regelt ein italienisches Erbrecht im Rahmen des internationalen Privatrechts.

Die Erbfolge richtet sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes hatte.

Ein Deutscher vererbt also nach deutschem Erbrecht.


Hatte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz in Italien, gilt italienisches Erbrecht für das weltweite Vermögen des Verstorbenen.

Lebte der Verstorbene hingegen außerhalb Italiens, gilt italienisches Erbrecht nur für das Vermögen in Italien.

 

Italienisches Erbrecht folgt dem Grundsatz der „Einheitlichkeit der Erbschaft“

Es basiert auf der Trennung zwischen Grundvermögen und beweglichem Nachlassvermögen: bei letzterem wird das Gesetz des letzten Wohnortes oder der letzten Staatsbürgerschaft des Erblassers angewandt, während bei Grundvermögen das sog. „lex rei sitae“ = Sachenrecht gilt.

Italienisches Erbrecht bestimmt, dass das Immobilienvermögen dem Recht des Landes unterliegt, in dem es sich befindet

Sollte sich der Nachlass inkl. Grundvermögen in verschiedenen Staaten befinden, ist die wichtigste Konsequenz, dass das jeweilige Grundvermögen nach dem am Ort seiner Belegenheit geltenden Recht vererbt wird.

Die Nachfolgeregelung unterliegt dem für den Erblasser zuständigen nationalen Recht zum Zeitpunkt seines Todes.

Das italienische Erbrecht räumt im Falle des Gesetzeskonflikts die Möglichkeit ein, dem für den ausländischen Erblasser geltenden nationalen Recht gegenüber dem Recht eines anderen Landes Vorrang zu geben.

Eine derartige Verschiebung kann allerdings nur mit Zustimmung des Drittlandes wirksam sein.

Wenn Sie Immobilien in Italien besitzen, empfehlen wir Ihnen, ein italienisches Testaments zu verfassen

Nach Art. 46 Satz 2 kann der Erblasser durch eine ausdrücklich und in Form eines Testaments abgegebene Erklärung die Erbfolge dem Recht des Staates unterwerfen, in dem er wohnt.

Der Erblasser ist jedoch nicht völlig frei über seinen Nachlass zu verfügen, der Erblasser muss bestimmten Erben einen Teil zuweisen gemäß dem sog. Pflichtteilsrecht.

Dem Pflichtteilsberechtigten (legittimari – Familienmitglieder, sofern sie zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Italien wohnen) fällt – auch wenn der Erblasser anders bestimmt hat – immer dieser Pflichtteil zu.

Wir raten Ihnen dringend mit Unterstützung eines italienischen Rechtsanwalts ein Testament in italienischer Sprache abzufassen, um unerwünschte Konsequenzen aus der „gesetzlichen Erbfolge“ zu vermeiden.

Die „gesetzliche Erbfolge“ wird angewandt, wenn kein Testament vorliegt.

Italienisches Recht bestimmt dann, welche Familienmitglieder des Erblassers das Recht auf Erbe haben (in erster Linie der Ehepartner, eheliche und leibliche Kinder sowie deren Nachkommen).

Sollte es keine Erben geben, fällt nach italienischem Recht die in Italien befindliche Erbmasse an den italienischen Staat.

EU-Verordnung 650/2012 soll grenzüberschreitende Erbschaftsangelegenheiten vereinfachen

Die auch als Brüssel IV bekannte EU-Verordnung 650/2012 ist seit dem 17. August 2015 in Kraft. Die Verordnung harmonisiert die Erbschaftsregeln in den teilnehmenden EU-Staaten, d. h. in allen Staaten außer Irland und Dänemark. In dem Bemühen, grenzüberschreitende Erbfälle zu vereinfachen, hat die EU einen einzigen, einheitlichen Anknüpfungspunkt – den gewöhnlichen Aufenthalt – eingeführt.

Brüssel IV bietet die Möglichkeit, ein Land zu wählen, dessen Erbrecht auf Ihren Nachlass Anwendung finden soll

Brüssel IV ermöglicht es Einzelpersonen, das Land ihrer Staatsangehörigkeit für die Vererbung ihres gesamten Nachlasses zu wählen. Wenn eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten hat, kann der Erblasser auch eine dieser Staatsangehörigkeiten wählen.

Es liegt in der Verantwortung des Erblassers, in dieser Hinsicht tätig zu werden. Wenn Sie eine Immobilie in Italien besitzen, können Sie in Ihrem Testament das Recht eines bestimmten Landes bestimmen. Dies wird als Rechtswahlkodizill bezeichnet.

Wenn Sie Ihr Testament aufsetzen oder überarbeiten wollen, sollten Sie daher in Erwägung ziehen, eine ordnungsgemäß abgefasste Rechtswahlklausel für grenzüberschreitende Erbfälle aufzunehmen.Sie sollten jedoch Fragen wie ausländische Eherechte, Nießbrauch, steuerliche Folgen, Miteigentumsstrukturen und andere ausländische Eigentumsrechte in Bezug auf Ihren Nachlass sorgfältig überlegen.

Europäische Nachlasszeugnis

Ein weiterer Vorteil von Brüssel IV ist das Europäische Nachlasszeugnis (ECS). Damit können Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter ihren Status nachweisen. Das Zeugnis ist dann in allen anderen EU-Mitgliedstaaten gültig.

Die De Tullio Law Firm steht Ihnen fachkundig zur Seite

Die Anwaltskanzlei De Tullio verfügt über 55 Jahre Erfahrung in der Abwicklung grenzüberschreitender Nachfolge- und Nachlassplanungsangelegenheiten in ganz Italien. Wir sind Vollmitglied von STEP, dem weltweit führenden Verband für Treuhand- und Nachlassverwalter. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

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Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nur der ersten Information zum italienischen Erbrecht dient und keine Rechtsberatung darstellt, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Die De Tullio Law Firm übernimmt keine Gewähr für Aktualität und Richtigkeit.

 

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